FAQ für Gehörlose (Fragen und Antworten)

Ist die Gebärdensprache in der Behörde eine anerkannte Kommunikationsform?

Die Verwendung der Gebärdensprache ist eine anerkannte Kommunikationsform und anerkannte Amtssprache (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I)), § 19 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), §§ 2, 6, 7 Gesetz des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BbgBGG).

Wer ist berechtigt, den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers o.ä. zu verlangen?

Berechtigt, den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers, Schriftdolmetschers, Simultanschrift-dolmetschers, Oraldolmetschers oder Kommunikationsassistenten zu verlangen, ist, wer im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises ist, auf dem das

Merkzeichen „GL“ eingetragen ist.

Wie erhalte ich einen Kontakt zu einem Gebärdensprachdolmetscher?

Für Gehörlose im Land Brandenburg ist eine Landesdolmetscherzentrale (LDZ) eingerichtet.
Die Landesdolmetscherzentrale Brandenburg ist wie folgt erreichbar:

- Lipezker Str. 48, 03048 Cottbus, Telefon: 0355 7295890, Telefax: 0355 22779

- Persiusstraße 1, 14469 Potsdam, Telefon: 0331 8871-307, Telefax: 0331 8871-319

- E-Mail: ldz@dolmetscherzentrale.com

- Internet: www.zfk.de

Wer trägt die Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher?

Die Kostenübernahmepflicht für die Anwendung der Gebärdensprache in Angelegenheiten  von Sozialleistungen durch die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetscher, Schriftdolmetscher, Simultanschriftdolmetscher, Oraldolmetscher oder Kommunikatonsassistenten richtet sich nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I. Danach hat die Behörde, die für die jeweilige Sozialleistung zuständig ist, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen.

Die Kostenübernahmepflicht für die Anwendung der Gebärdensprache in Angelegenheiten  sonstiger behördlicher Leistungen durch die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetscher, Schriftdolmetscher, Simultanschriftdolmetscher, Oraldolmetscher oder Kommunikatonsassistenten richtet sich nach § 7 Abs. 3 BbgBGG. Danach trägt das Land Brandenburg die entstehenden Kosten.

Was ist vor der Inanspruchnahme eines Gebärdensprachdolmetschers zu beachten?

Für eine Kostenübernahme sollte – soweit das möglich ist – der Berechtigte vorher mit dem der Landesdolmetscherzentrale (LDZ) abklären, welcher Dolmetscher zum Einsatz kommen sollte und wem gegenüber der Dolmetscher seine Rechnung stellt.

In allen Fällen einer Kostenübernahme durch die Behörde sollte vorher die Eigenschaft als Gehörloser durch Vorlage oder Kopie des Schwerbehindertenausweises (mit dem Merkzeichen „GL“) bei der Behörde belegt werden.

An wen stellt der Gebärdensprachdolmetscher seine Rechnung?

Der Gebärdensprachdolmetscher, der über die LDZ vermittelt wurde, stellt seine Rechnung direkt an die LDZ. Soweit der Gebärdensprachdolmetscher nicht über die LDZ vermittelt wurde, ist die Rechnung an die jeweilige Behörde zu stellen.

 

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