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Bauen - Anzeige der Nutzungsaufnahme

Die Anzeige der Nutzungsaufnahme nach § 83 Abs. 2 BbgBO ist vom Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde 2 Wochen vorher schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig sind die Bescheinigungen,  z. B. die Bescheinigung des Prüfingenieurs, die Bestätigung des qualifizierten Brandschutzprüfers oder andere, in der Baugenehmigung benannte Bescheinigungen des Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL), gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 BbgBauO der Bauaufsichtsbehörde mit einzureichen.


Welche Formulare und Bescheinigungen Sie zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung vorzulegen haben, entnehmen Sie Ihrer Baugenehmigung.


Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen  sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem Ablauf von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige.

Die Aufnahme der Nutzungsetzt nicht die komplette Fertigstellung voraus.

© Landkreis Prignitz 

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